Zahlreiche interessierte Bürgerinnen und Bürger folgten der Einladung der CDU Plankstadt zum Vortrag von Bernd Kieser, Fachanwalt für Erbrecht, in die „Wärtschaft“. Kieser referierte über das Thema „Erben und Vererben“ und ging besonders darauf ein, was es der Testamentserstellung zu beachten gilt, um mögliche Konflikte zwischen den Erben zu vermeiden.

Ein Großteil der Deutschen verfasst kein Testament, wodurch das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge auf die einzelnen Erben entfällt. Dadurch kann der Fall eintreten, dass das Erbe zwischen mehreren Personen, einer sogenannten Erbengemeinschaft, aufgeteilt wird. Für Kieser ist in dieser Konstellation vor allem das Vererben von Immobilien problematisch, da sich beispielsweise alle Erben über die weitere Nutzung oder einen Verkauf einig sein müssen, dies aber nur selten der Fall ist.
Oftmals schließen Ehepaare ein gemeinschaftliches Testament ab, wodurch sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und nach dem Tod beider ihre sogenannten Schlusserben bestimmen. Solange ein solches Testament in Kraft ist, sind sämtliche Einzeltestamente der beiden Ehepartner nicht mehr wirksam. Nach Kieser besteht aber die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Testament so anzupassen, dass der verbliebene Ehepartner die Erbanteile der Schlusserben unter Beachtung der Pflichtteile verändern kann.
Um den Pflichtanteil, der der Hälfte des Erbanteils nach der gesetzlichen Erbfolge entspricht, eines in Ungunst gefallenen Erben zu senken, werden zu Lebzeiten oftmals Schenkungen an einen anderen Erbberechtigten vorgenommen. Hierbei muss aber eine Frist von zehn Jahren abgelaufen sein, damit die Schenkung nicht in die Erbmasse eingerechnet wird. Wird beispielsweise bei der Schenkung einer Immobilie jedoch ein Wohnrecht für den Erblasser vereinbart, dann fällt die Immobilie immer in die Erbmasse hinein. Des Weiteren sind der Möglichkeit, einen Erbberechtigten zu enterben, hohe Hürden gesetzt. So muss der zu Enterbende dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder eine schwere Straftat begangen haben. Eine Vernachlässigung ist kein hinreichender Grund für eine Enterbung.
Ein Testament kann jeder handschriftlich anfertigen. Jedoch kann es ohne die nötige Expertise zu ungewünschten Ergebnissen kommen. Daher empfiehlt sich bei komplizierten Erbkonstellationen und speziellen Wünschen des Testamentserstellers eine professionelle Beratung, durch die der eigene Wille auch nach dem Tod wie gewünscht umgesetzt werden kann.

Text: Lukas Schubkegel

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